Nirgendwo günstiger! Garantiert nur die gesetzlichen Mindestgebühren.

Eine Scheidung ist mit vielen finanziellen Einbußen verbunden. Die Wohnungseinrichtung muss aufgeteilt, neue Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände müssen angeschafft werden. Nicht zuletzt fallen zusätzliche Kosten für die Anmietung einer oder gar von zwei neuen Wohnungen an. Sofern die Ehewohnung das Eigentum der Eheleute ist, muss diese in der Regel zu einem geringeren Preis verkauft werden, als sie seinerzeit gekauft wurde. Auch der Unterhalt für Kinder drückt das jeweilig verfügbare Budget erheblich. Diese Aufzählung könnte noch beliebig weiter fortgeführt werden – daher steht außer Frage, dass eine Scheidung eine äußerst kostspielige Angelegenheit ist.

Die Höhe der Scheidungskosten setzt sich aus den Anwaltskosten (nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) und den Gerichtskosten (nach dem Gerichtskostengesetz – GKG, FamGKG) zusammen. Maßgeblich für die Berechnung der Scheidungskosten ist dabei allein der vom Gericht im Scheidungstermin ermittelte und abschließend festgesetzte Verfahrenswert, der sich im wesentlichen nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute richtet.

Für die Anwaltsgebühren gibt es gesetzlich festgelegte Mindestvergütungen. Kein Anwalt darf diese unterschreiten. Möglich ist nur die Vereinbarung einer höheren Vergütung. Bei einer Scheidung über diese Homepage haben Sie die Garantie der günstigsten Form der Scheidung. Da wir nur die gesetzliche Mindestvergütung ansetzen, können wir sagen: Keiner ist günstiger.

Können Scheidungskosten verringert werden?

Eine Scheidung – ohne das Mandat an einen Rechtsanwalt zu geben – ist in Deutschland nicht möglich. Die Antragstellung der Scheidung muss in jedem Fall von einem Anwalt übernommen werden. Allerdings ist es nicht vorgeschrieben, dass beide Eheleute sich einen Anwalt nehmen müssen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn sich einer der Parteien einen Rechtsanwalt sucht. Der Scheidungsantrag wird dann in dessen Namen gestellt und der andere Ehepartner muss der Scheidung einfach nur noch zustimmen. Diese Vorgehensweise reduziert die Scheidungskosten erheblich, da das Honorar für den Rechtsanwalt nur einmal fällig wird. Die Parteien können untereinander vereinbaren, dass sich die Partei, die sich nicht anwaltlich vertreten läßt, zur Hälfte an den Anwaltskosten beteiligt. Eine entsprechende Kostenbeteiligungserklärung bekommen Sie von mir auf Wunsch zugeschickt.

Manche Gerichte haben in der Vergangenheit bei einer einvernehmlichen Scheidung auf Antrag eine Reduzierung des Verfahrenswerts (Bemessungsgrundlage für die gesetzlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) um bis zu 30% vorgenommen. Bei einvernehmlichen Scheidungen stellen wir daher einen solchen Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts um 30% und versuchen auf diese Weise, Ihre Kosten zu reduzieren. Eine Garantie kann jedoch nicht abgegeben werden, da die Entscheidung über einen solchen Antrag letztlich immer im Ermessen des jeweils zuständigen Gerichts steht.

top
×
Ihre Nachricht an uns
×