Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche überprüft

Im deutschen Familienrecht wird vorausgesetzt, dass in einer Ehe unterschiedliche hohe Rentenansprüche erworben werden. Hierzulande kommt es, trotz allen Fortschritts, immer noch relativ oft vor, dass der Ehemann der alleinige Versorger der Familie ist oder zumindest den Großteil zum familiären Gesamteinkommen beiträgt. Frauen haben dadurch bei Trennungen einen deutlichen Nachteil, was die späteren Rentenzahlungen angeht. Daher wird bei einer Scheidung automatisch ein Versorgungsausgleich vorgenommen.

Ausschlaggebend für die Berechnung von einem Versorgungsausgleich sind die unterschiedlichen Einzahlungen der Eheleute in die Rentenkasse sowie eventuell erworbene Anwartschaften, betriebliche Altersversorgungsverträge, Lebensversicherungen und berufsständige Altersversorgungen. Demnach werden alle Versorgungsrechte für das Alter und für Invalidität, die während der Ehe erworben wurden, einbezogen.

Bei Lebensversicherungen wird die voraussichtliche Rente jedes Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheendes, von den jeweiligen Versicherungen berechnet. Damit geht ein Ausgleich auf das Rentenkonto des Ehegatten einher. Ein tatsächlicher Geldfluss findet nicht statt. Natürlich wird eine Lebensversicherung nur berücksichtigt, wenn die abgeschlossene Versicherung zwingend eine Rentenzahlung vorsieht. Sofern ein einmaliger Kapitalbetrag oder ein Wahlrecht zwischen Kapitalzahlung und Rentenzahlung vereinbart wurde, fließt diese Versicherung nicht mit in den Versorgungsausgleich.

Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich

Ein automatischer Versorgungsausgleich wird vom Gericht nur bei Ehen, die länger als 3 Jahre bestanden haben, durchgeführt – bei dieser Frist wird auch die Trennungszeit berücksichtigt. Auch wenn einer der beiden Eheleute bereits eine Rente bezieht, wird der Versorgungsausgleich vorgenommen. Für die Berechnung müssen von den Eheleuten Fragebögen ausgefüllt werden, damit die Auskünfte über die Höhe der Rentenansprüche bei den entsprechenden Trägern eingeholt werden können.

Versorgungsausgleich beantragen: Vor- und Nachteile

Ehepartner, die kürzer als 3 Jahre verheiratet waren, können einen Versorgungsausgleich beantragen. Da jedoch meist nicht genau vorausgesehen werden kann, wer von dem Versorgungsausgleich finanziell profitiert, sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein. Bei kleinen Ausgleichswerten oder wenn der Wertunterschied der gegenseitigen Versorgungen sehr gering ausfällt, sollte grundsätzlich kein Versorgungsausgleich gestellt werden. Der mit der Scheidung beauftragte Anwalt muss über den Wunsch einen Versorgungsausgleich ausdrücklich informiert werden, damit er die notwendigen Schritte einleiten kann.

Der Versorgungsausgleich kann von den Eheleuten unterschiedlich vereinbart werden

Zunächst einmal ist ein Versorgungsausgleich für Ehen die länger als 3 Jahre bestanden haben zwingend vorgeschrieben. Den Eheleuten wird vom Gericht ein erheblicher Gestaltungsspielraum zugestanden, was den Versorgungsausgleich betrifft. Das heißt, sie können notarielle Vereinbarungen treffen über die Ausgestaltung des Versorgungsausgleiches, oder einen entsprechenden Vergleich vor Gericht schließen. Beide Parteien müssen zum Abschluss des Vergleiches vor Gericht anwaltlich vertreten sein. Ob beispielsweise die – während der Ehe erworbenen – Anwartschaften in den gerichtlichen Versorgungsausgleich fließen sollen oder nicht, wird in einer solchen Vereinbarung festgehalten. Der Abschluss einer Vereinbarung empfiehlt sich, wenn eine Teilung der Anrechte für den einen oder anderen Ehepartner zu erheblichen Nachteilen in der Höhe der Rentenansprüche führen würde. Eine solche Vereinbarung basiert am besten auf einer umfangreichen Beratung – die rechtliche Vertretung ist in diesem Fall unerlässlich – Rechtsanwalt Thomas Scuric ist spezialisiert auf Scheidungsfragen und bietet eine umfassende Beratung im Rahmen von einem Versorgungsausgleich. Danach kontrolliert das Gericht den Inhalt der notariellen Vereinbarung auf seine Wirksamkeit, eine Genehmigung durch das Gericht ist seit dem 01.09.2009 nicht mehr erforderlich.

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