Ist eine Scheidung kostenlos möglich?

Eine Hochzeit ist schon teuer, aber eine Scheidung übertrifft alles! Dieses allgemeine Vorurteil ist höchstwahrscheinlich durch die pressewirksamen Scheidungen von Prominenten entstanden. Da sich die Kosten einer Scheidung immer nach dem jeweiligen Einkommen der Eheleute richten, stimmt diese Verallgemeinerung sicherlich für einen bestimmten Anteil der Bevölkerung. Aber längst nicht für alle.

Ein Großteil der Bevölkerung muss mit einem geringen Einkommen auskommen oder bezieht sogar nur das absolute Minimum an staatlicher Zuwendung, nämlich Hartz IV. Diese Kriterien können sogar erst zu einer Scheidung geführt haben, denn es ist statistisch nachweisbar, dass Geldsorgen oder Existenzängste zum Scheitern einer Beziehung beitragen können. Die Gründe sind natürlich immer so vielzählig, wie die Menschen unterschiedlich sind.

Bei Eheleuten, die ein relativ geringes Einkommen haben oder die arbeitslos sind und von Hartz IV oder Sozialhilfe leben, werden nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat übernommen.  Ob die Verfahrenkostenhilfe ratenfrei oder gegen Zahlung von Raten bewilligt wird, entscheiden die Familiengerichte, wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wird.  Damit ist zunächst klar, dass die Scheidung nicht kostenlos ist, sondern lediglich die Kosten vom Staat getragen werden.

Es gibt aber auch trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe finanzielle Risiken, die Ihnen bewußt sein sollten:

Zunächst kann sich im Laufe des Verfahrens die Situation ändern und Ihr Ehegatte beispielsweise nach einem Jahr Trennung entgegen der ursprünglichen Zusage die Zustimmung zur Scheidung verweigern oder aber die Trennungszeit bestreiten. Können Sie dann das Trennungsjahr und die Zerrüttung der Ehe nicht beweisen, wird das Familiengericht die Scheidung kostenpflichtig zurückweisen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie der Gegenseite deren Kosten für z.B. einen Anwalt erstatten müssen. Die sich im Verfahren ergebende Kostenerstattungspflicht gegenüber Dritten ist von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst.

Auch kann sich eine Rückzahlungspflicht bezüglich der gewährten Verfahrenskostenhilfe ergeben. Bis zu vier Jahren nach rechtskräftigen Abschluss der Scheidung kann das Familiengericht Ihre finanziellen Verhältnisse überprüfen. Ergibt sich hierbei, dass sich Ihre Situation wirtschaftlich verbessert hat, kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfe aufheben, so dass Sie unter Umständen nachträglich alle Kosten erstatten müssen.

Eine Scheidung zum Nulltarif oder eine Gratis-Scheidung gibt es nicht. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Ein geringes Einkommen beider Eheleute darf in der heutigen Zeit aber kein Hindernisgrund für eine Scheidung sein. Daher hat der Gesetzgeber diesen Fall durch die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe geregelt.

Rechtsanwalt Thomas Scuric wird auf Wunsch seines relativ gering verdienenden oder arbeitslosen Mandanten beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Die Vorgehensweise hierfür ist denkbar einfach. So erhalten Sie von uns einen Antrag per Post oder E-Mail, welcher ausgefüllt an uns zurückgesendet wird. Sofern ein positiver Bescheid eingeht, werden alle anfallenden Kosten in Bezug auf die Scheidung – wie z.b. Gerichts- oder Anwaltskosten – vom Staat übernommen.

Jedoch sollten auch Menschen mit einem „normalen“ monatlichen Einkommen diese Überprüfung wahrnehmen. Denn die Verfahrenskostenhilfe, kann unter Umständen auch bewilligt werden, wenn die Eheleute mit massiven Schulden belastet sind oder anderweitige hohe Kosten zu tragen haben, wie z.B. Wohnungskosten oder Unterhaltsverpflichtungen. Rechtsanwalt Thomas Scuric kann konkrete Fragen zu diesem Bereich zeitnah und gezielt beantworten. Zögern Sie nicht und rufen Sie an, unter 0800 403 503 3 oder schicken Sie eine Mail an kontakt@einfach-scheidung-online.de.

Die Verfahrenskostenhilfe wird manchmal auch noch Prozesskostenhilfe genannt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass vor einiger Zeit eine Gesetzesänderung auch zur Änderung dieser Bezeichnung geführt hat.

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